§ 264a StGB beschäftigt sich mit dem Institut der Prospekthaftung.
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit in vielen Fällen den Anlegern Recht gegeben, die bspw. zu stark überhöhten Preisen minderwertige Immobilien erworben haben.
Es gibt Grundsätze, welche Informationen ein Prospekt beinhalten muss, welche Risiken und Chancen erläutert werden müssen.
Ist der Initiator eines Anlagemodells diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen oder hat der Vertrieb diese Informationen unterdrückt und andere Angaben gemacht, bestehen Aussichten, Schadenersatz bei echten Vermögensverlusten zu erhalten.
Da die Angelegenheit sehr diffiziel ist, sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden, der sich insbesondere auf diesem Gebiet auskennt (das können wirklich nicht alle). Die Anwaltskammer oder der Anwaltsuchservice kann hier weiterhelfen.
Die beste Methode, Schadenersatzansprüch zu verhindern, ist, sich nicht an dubiosen Angeboten zu beteiligen. Als Faustregel gilt: je höher die versprochene Rendite, desto Höher das Ausfallrisiko!